Arbeitsrecht
Das Arbeitsrecht hat eine lange Tradition – zentraler Grund für viele Änderungen war und ist bis heute der Schutz der Arbeitnehmenden als abhängig Beschäftigte. Es wird unterschieden zwischen dem Individualarbeitsrecht – gegenständlich ist hier die Beziehung zwischen den einzelnen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden – und kollektivem Arbeitsrecht – gegenständlich sind hier die Rechtsbeziehungen zwischen den Arbeitgebenden und den Vertretenden der Arbeitnehmenden bzw. den jeweiligen Verbänden.
Bis heute erfolgte für dieses Rechtsgebiet in Deutschland keine einheitliche Kodifikation, sondern es setzt sich zusammen aus einer Reihe bereichsspezifischer Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge etc., deren Zusammenspiel für den juristischen Laien kaum zu überblicken ist.
Ob der zunehmenden Internationalisierung von Tätigkeiten (z. B. Entsendung) ist gegebenenfalls vorab zu klären, welches (nationale) Arbeitsrecht hier im Einzelfall überhaupt Anwendung findet und wie dieses durch etwaige supranationale Vorschriften beeinflusst wird.
Im Vordergrund unserer Beratungen aus Sicht Arbeitnehmender stehen Fragen zur Zulässigkeit von befristeten Verträgen, die Gestaltung von Arbeitszeiten, insb. von Teilzeitarbeit, oder die Erfüllung der Ansprüche auf Erholungsurlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Nach dem Erhalt einer Kündigung rückt sodann in den Fokus, ob das Arbeitsverhältnis – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der Arbeitsgerichtsbarkeit – „zu retten“ ist, also ob die Kündigung wirksam ist, zentral ob zumindest eine angemessene Abfindung erlangt werden kann, beziehungsweise welche sonstigen Ansprüche zwischen den Beteiligten im Zuge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen (können), z. B. Urlaubsabgeltungsansprüche.
Aus Sicht Arbeitgebender ist regelmäßig zu klären, wie am besten mit Pflichtverletzungen durch Arbeitnehmende umzugehen ist. Um der Besonderheit dieses dauerhaften Gegenseitigkeitsverhältnisses Rechnung zu tragen, präferieren wir hier stets eine gestufte und angemessene Herangehensweise, beginnend bei Gesprächen, Ermahnungen bis zu Abmahnungen, in letzter Konsequenz die Lösung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung. In besonders gelagerten Fällen muss indes bei rechtlicher Zulässigkeit auch unmittelbar mit einer Kündigung gearbeitet werden. Hier sind die Anforderungen hoch, und nicht ausreichend vorbereitete Kündigungen können im Falle ihrer Unwirksamkeit ob des zumeist anhaltenden Lohnzahlungsanspruches erhebliche Kosten verursachen.
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